Designrecht

Design anmelden in Österreich, Deutschland, der EU und der Schweiz

Schützen Sie die Gestaltung Ihrer Produkte, bevor Sie damit an die Öffentlichkeit gehen. Wir übernehmen Ihre Designanmeldung in Österreich, in Deutschland, in der Europäischen Union und in der Schweiz. Sie erhalten eine auf Ihre Absatzmärkte abgestimmte Empfehlung und ein festes Anwaltshonorar.

Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz mit Standorten in Hallein, Potsdam und Felsberg vertreten wir Sie vor dem Österreichischen Patentamt, dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem EUIPO und dem Schweizer Institut für Geistiges Eigentum.

Designschutz in vier Sätzen

  • Ein Design schützt nur dort, wo es eingetragen ist
  • Das EU-Design umfasst Österreich und Deutschland, nicht aber die Schweiz
  • Der Schutz gilt zunächst fünf Jahre und lässt sich bis auf 25 Jahre verlängern
  • Angemeldet wird vor dem ersten Verkauf, nicht danach

Welcher Designschutz passt zu Ihnen?

Die Wahl hängt vor allem davon ab, wo Sie heute verkaufen und wo Sie in den nächsten Jahren verkaufen wollen. Die Übersicht hilft bei der ersten Orientierung. Die Amtsgebühren gelten jeweils für ein Design in der Grundausstattung des jeweiligen Amtes.

AngebotSchutzgebietAmtsgebührUnser Honorar
Design ÖsterreichÖsterreichab 107,50 EUR300 EUR
Design DeutschlandDeutschland60 EUR300 EUR
EU-Designalle 27 EU-Staaten350 EUR400 EUR
Design SchweizSchweizab 200 CHF300 EUR
Designschutzberatungnach Ihrer Planungkeine250 EUR

Alle Honorare sind Nettobeträge. Wie die Umsatzsteuer berechnet wird, hängt vom Kanzleistandort ab, über den die Anmeldung läuft. Die Einzelheiten finden Sie weiter unten und auf der jeweiligen Angebotsseite.

Was der Designschutz für Ihr Unternehmen leistet

Ein Design schützt die sichtbare Gestaltung eines Produktes oder eines Produktteils. Entscheidend sind etwa Form, Konturen, Oberflächen und Verzierungen. Schutzfähig können Möbel, Verpackungen, Bekleidung, Tierzubehör oder grafische Gestaltungen sein. Auch ein charakteristisches Detail kann eine eigene Anmeldung rechtfertigen.

Die technische Funktion, eine Herstellungsmethode oder eine Geschäftsidee werden durch eine Designanmeldung nicht geschützt. Für eine technische Erfindung kommt gegebenenfalls ein Patent in Betracht. Für den Produktnamen oder ein Unternehmenslogo kann eine Markenanmeldung sinnvoll sein. Wir unterscheiden diese Schutzmöglichkeiten, damit Sie nicht das falsche Schutzrecht anmelden.

Mit einem wirksamen eingetragenen Design können Sie gegen Produkte vorgehen, die in den Schutzbereich Ihrer Gestaltung fallen. Es geht nicht nur um identische Kopien. Auch eine abgewandelte Gestaltung kann Ihre Rechte verletzen. Das Designrecht kann außerdem übertragen oder lizenziert werden.

Österreich, Deutschland, die ganze EU oder die Schweiz

Wer vor allem in Österreich verkauft, kommt mit einem nationalen Design beim Österreichischen Patentamt am günstigsten zum Schutz. Das Gesetz spricht hier noch vom Muster. Gemeint ist dasselbe Schutzrecht. Die Einzelheiten finden Sie unter Design in Österreich anmelden.

Für einen rein deutschen Absatzmarkt ist die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem DPMA, eine sehr günstige Lösung. Mehr dazu unter Design in Deutschland anmelden.

Sobald Sie neben Österreich auch nach Deutschland oder in weitere EU-Staaten liefern, ist das eingetragene EU-Design meist die bessere Wahl. Eine einzige Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, dem EUIPO, wirkt in allen 27 Mitgliedstaaten. Die Amtsgebühr ist höher als in Österreich, ersetzt aber jede einzelne nationale Anmeldung.

Die Schweiz gehört nicht zur EU. Wer dorthin liefert, braucht eine eigene Anmeldung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum. Wir übernehmen sie über unsere Zweigstelle in Felsberg. Mehr dazu unter Design in der Schweiz anmelden.

Welche Leistungen unsere Anmeldehonorare enthalten

Wir prüfen Ihre Gestaltung anhand der vorgelegten Unterlagen und beraten zur geeigneten Schutzstrategie. Dabei klären wir, ob das gesamte Produkt oder bestimmte Teile geschützt werden sollen, welche Ansichten benötigt werden und ob eine farbige oder farblich unverbindliche Darstellung sinnvoll ist. Wir bestimmen die Erzeugnisangabe und die Klassifizierung, bereiten die Anmeldung vor und reichen sie nach Ihrer schriftlichen Freigabe ein.

Die gewöhnliche Korrespondenz im vereinbarten Eintragungsverfahren und die Kontrolle der Eintragung gehören zum Honorar. Eine gesonderte Recherche nach älteren Gestaltungen, die professionelle Erstellung von Fotos, Zeichnungen oder Renderings und Verfahren zur Überwindung einer Zurückweisung sind nicht enthalten. Solche Leistungen werden nur nach gesonderter Vereinbarung beauftragt.

Die Einzelhonorare gelten jeweils für ein Design. Bei mehreren Designs oder unterschiedlichen Ausführungen erhalten Sie vor der Beauftragung ein festes Angebot für die gesamte Sammelanmeldung. Amtsgebühren, Verlängerungen, Registeränderungen und Verfahren gegen Nachahmer sind nicht Bestandteil der Anmeldehonorare.

Neuheit und Eigenart müssen vor der Anmeldung stimmen

Ein wirksames Designrecht setzt voraus, dass die Gestaltung neu ist und Eigenart aufweist. Ihr Produkt muss sich ausreichend von bereits bekannten Gestaltungen unterscheiden. Ein neuer Produktname oder eine neue technische Wirkung macht eine bekannte Form nicht zu einem neuen Design.

Das Österreichische Patentamt, das DPMA, das EUIPO und das IGE prüfen Neuheit und Eigenart bei der Eintragung nicht. Eine Eintragung ist deshalb keine amtliche Bestätigung, dass Ihr Design später einem Angriff standhält. Auch nicht registrierte, aber bereits veröffentlichte Produkte können der Schutzfähigkeit entgegenstehen.

Wir beziehen die von Ihnen benannten Vorbilder und Wettbewerbsprodukte in unsere Einschätzung ein. Eine gezielte zusätzliche Designrecherche kann das Risiko reduzieren. Eine Registersuche allein erfasst aber nicht sämtliche bereits bekannten Gestaltungen. Ob und in welchem Umfang eine Recherche sinnvoll ist, besprechen wir vor der Anmeldung.

Vor dem Verkaufsstart anmelden

Die Anmeldung sollte vor dem ersten Verkaufsangebot, der Messevorstellung oder der Veröffentlichung von Produktbildern erfolgen. Bis dahin sollten Sie die Gestaltung nur unter verlässlicher Vertraulichkeit weitergeben. Das gilt auch für Gespräche mit Herstellern, Vertriebspartnern und möglichen Investoren.

Für bestimmte eigene Veröffentlichungen gibt es eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist. Sie ist kein Ersatz für eine rechtzeitige Anmeldung. Die Voraussetzungen müssen nachweisbar sein, und außerhalb der EU gelten teilweise andere Regeln. Wenn Ihr Produkt bereits gezeigt oder verkauft wurde, nennen Sie uns bitte den genauen Zeitpunkt und die Umstände.

Für dasselbe Design können weitere Anmeldungen innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung deren Priorität beanspruchen. Diese Frist läuft ab der ersten Anmeldung, nicht erst ab der Eintragung. Wir teilen Ihnen den konkreten Fristablauf mit und stimmen die weiteren Schutzgebiete rechtzeitig mit Ihnen ab.

Gute Abbildungen bestimmen den Schutzumfang

Die Darstellungen sind der wichtigste Teil einer Designanmeldung. Sie legen fest, welche Gestaltung geschützt werden soll. Eine ausführliche Produktbeschreibung ersetzt fehlende oder undeutliche Ansichten nicht.

Geeignet sind klare Fotos, Zeichnungen oder Renderings vor einem neutralen Hintergrund. Die Konturen und die charakteristischen Merkmale müssen gut erkennbar sein. Alle Ansichten eines Designs müssen dieselbe Ausführung zeigen. Maßangaben, erläuternde Texte und störende zusätzliche Gegenstände gehören nicht in die Anmeldeabbildungen.

Wenn die Farbe nicht das prägende Gestaltungselement ist, prüfen wir eine Darstellung in Schwarz-Weiß oder Graustufen. Das ist in Österreich besonders wichtig, weil dort jede Farbvariante eines Gegenstandes als eigenes Muster angemeldet werden muss. Unterschiedliche Produktformen sind ohnehin mehrere Designs. Welche Varianten eigenen Schutz erhalten sollen, entscheiden wir vor der Veröffentlichung anhand ihrer wirtschaftlichen Bedeutung.

Anmeldung mit aufgeschobener Veröffentlichung

Wenn das Design nach der Anmeldung zunächst geheim bleiben soll, gibt es dafür je nach Amt unterschiedliche Wege. In Österreich ist eine Geheimmusteranmeldung mit einem Zuschlag von 50 Prozent auf die Anmeldegebühr möglich. Beim EUIPO und in der Schweiz lässt sich die Veröffentlichung bis zu 30 Monate aufschieben. In Deutschland ist die Anmeldung mit aufgeschobener Bekanntmachung zwar günstiger, bietet in dieser Zeit aber nur einen eingeschränkten Nachahmungsschutz.

Der Aufschub ist nicht automatisch die bessere Wahl. Er muss bereits bei der Anmeldung beantragt werden, und er hat je nach Amt unterschiedliche Folgen. Wir stimmen die Veröffentlichung deshalb mit Ihrem Markteintritt ab.

Designschutzberatung vor der Entscheidung

Wenn noch offen ist, welche Gestaltung geschützt werden soll oder welche Schutzgebiete wirtschaftlich sinnvoll sind, bieten wir eine eigenständige Designschutzberatung für 250 EUR netto an. Sie umfasst die rechtliche Einschätzung anhand Ihrer Unterlagen, die Auswahl geeigneter Schutzmöglichkeiten und eine konkrete Empfehlung zum weiteren Vorgehen. Eine gesonderte Designrecherche oder Patentrecherche ist darin nicht enthalten.

Beauftragen Sie uns anschließend mit einer aus dieser Beratung hervorgehenden Schutzrechtsanmeldung, rechnen wir 50 Prozent des Beratungshonorars, also 125 EUR netto, auf unser Anwaltshonorar für diese Anmeldung an. Die Anrechnung erfolgt einmalig und nicht auf die Amtsgebühren. Wenn Sie direkt eine Designanmeldung beauftragen, wird für die darin enthaltene Anmeldeberatung kein zusätzliches Beratungshonorar berechnet.

Abrechnung und Umsatzsteuer

Die genannten Honorare sind Nettobeträge. Anmeldungen beim Österreichischen Patentamt erfolgen über unsere Kanzleizweigstelle in Hallein. Darauf kommen 20 % Umsatzsteuer hinzu.

Anmeldungen beim DPMA und beim EUIPO rechnen wir über unseren Kanzleisitz in Deutschland ab. Bei gültiger UID-Nummer rechnen wir im Reverse-Charge-Verfahren ab, brutto ist dann gleich netto. Andernfalls kommen 19 % Umsatzsteuer hinzu. Die steuerliche Behandlung einer Schweizer Anmeldung weisen wir im Angebot aus.

Amtsgebühren werden getrennt vom Anwaltshonorar angegeben. Österreichische, deutsche und EUIPO-Gebühren fallen in EUR an, Schweizer Gebühren in CHF. Sie erhalten vor der Beauftragung eine Kostenübersicht mit den für Ihre Anmeldung einschlägigen Gebühren.

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz finden unser Angebot mit Honoraren in Schweizer Franken auf matutis.ch. Für englischsprachige Ansprechpartner gibt es die Seite Design registration auf matutis.com.

Stand Oktober 2026, Rechtsanwalt Cornelius Matutis

Ihr Design vertraulich prüfen lassen

Beschreiben Sie uns kurz Ihr Produkt und seine Verwendung, nennen Sie die Länder, in denen Sie Schutz wünschen, und teilen Sie uns mit, ob das Produkt bereits gezeigt oder verkauft wurde. Abbildungen können Sie direkt hochladen oder an mail@matutis.at senden. Sie erhalten eine Empfehlung zur Anmeldung und ein konkretes Angebot. Die Einreichung erfolgt erst nach Eingang der vollständigen Angaben und Ihrer schriftlichen Freigabe der endgültigen Anmeldeunterlagen.

    In welchen Ländern wünschen Sie Schutz? *

    Wurde das Produkt bereits gezeigt, angeboten oder verkauft? *

    Ihre Angaben werden nur genutzt, um Ihre Anfrage zu beantworten. Weitere Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.